Satzung

Kunstverein Steinfurt e.V.

 

§ 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

       (1) Der Verein trägt den Namen Kunstverein Steinfurt e. V.

       (2) Sitz des Vereins ist die Stadt Steinfurt

       (3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

 

§ 2 - Zweck des Vereins

(1) Förderung der Kunst und Literatur im Kreis Steinfurt für eine breite Öffentlichkeit und in Kooperation mit den anderen Kultureinrichtungen. Im Verständnis der >Einheitlichkeit der Kunst< werden dabei "Malerei, Photographie, Bildhauerei, Architektur, Textile Gestaltung, Theater und Literatur" mit einbezogen. Die Ziele des Kunstvereins sollen durch ein umfassendes Kulturangebot regionaler und überregionaler Künstler erreicht werden.

 

Kinder und Jugendarbeit

Förderung der Kreativität und die Möglichkeit zur Entwicklung des weitergehenden Kunstverständnisses. Malkurse, Work-shops, Jugendaustausch. Reisen zu museumspädagogischen Veranstaltungen.

Ziel: Einrichtung einer Kinder- und Jugendkunstschule.

 

Ausstellungen

· Förderung der Kontakte zwischen den Künstlern untereinander, der Öffentlichkeit und namhafter Künstler

· Regionale Künstler und Künstlergruppen (Förderung, Gruppenausstellungen), Förderung der Präsentation junger / noch nicht etablierter Künstler der bildenden und darstellenden Kunst.

 

Kulturprogramm

· Vorträge zu Themen der Kunstgeschichte, Literaturlesungen, Führungen in den Museen der Region, Kulturreisen zu bedeutenden Ausstellungen und Museen

· Veröffentlichungen - Kataloge, Jahresgaben, Begleitbücher

· Seminare zur speziellen Förderung der Künstler und Kunst-interessierten (Laien)

 

(2) Dies soll u. a. erreicht werden durch Nachweis von geeigneten Räumlichkeiten für künstlerische

Darbietungen und Veranstaltungen, Durchführung von Aus-stellungen und sonstigen, dem Satzungszweck entsprechenden Veranstaltungen, Unterrichtung der Öffentlichkeit über Aktivitäten des Vereins durch entsprechende Pressearbeit. Begleitende Beratung der künstlerischen Tätigkeiten der Mitglieder. Der Verein ist unabhängig.

 

(3) Der Verein ist gemeinnützig tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 

§ 3 – Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Kunstvereins Steinfurt e. V. können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins bejahen.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages.

(3) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitglieder-versammlung Ehrenmitglieder ernennen.

 

Pflichten

· Aktiv die Ziele des Kunstvereins Steinfurt e.V. zu unterstützen

· Pünktlich den Jahresbeitrag zu zahlen

 

Rechte

·  Stimmrecht in der Mitgliederversammlung

· Jahresprogramm, Einladungen, kostenloser Eintritt zu Ausstellungen des Kunstvereins Steinfurt e.V.

 

· Jahresgabe für Mitglieder (wenn finanziell möglich)

· Vorzugspreise für Kulturreisen, Seminare, angebotene Kunstwerke

· Mitgliedskarte gilt für alle Kunstvereine in Deutschland

 

 

Mitgliederbeiträge

Alle Mitglieder sind mit Ausnahme der Ehrenmitglieder innerhalb des 1. Quartals des neuen Jahres zur Zahlung des Jahresbeitrages verpflichtet, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes bestimmt wird.

 

Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch: Austritt, Ausschluss, Tod

(2) Die Austrittserklärung ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Der Austritt wird wirksam zum Schluss eines Kalenderjahres. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate.

(3) Der Ausschluss kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen,  wenn ein Mitglied mit der Zahlung des Mitglieds-beitrages mehr als 1 Jahr in Verzug ist, oder wenn ein Mitglied gröblich gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt.

Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich bekannt zu machen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mit-gliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Beschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden.

(4) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis,

unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen.

 

 

§ 4 - Organe des Vereins

Organe des Kunstvereins Steinfurt e.V. sind

· Mitgliederversammlung

· Vorstand

· Projekt/Arbeitsgruppen

 

 

§ 5 - Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Sie ist zuständig für

· Entgegennahmen des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes und des Berichts der Kassenprüfer

· Entlastung des Vorstandes

· Wahl des Vorstandes

· Wahl der beiden Kassenprüfer

· Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins

· Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vor-standes

· Wahl von Ehrenmitgliedern

· Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages

 

(2) Die Mitgliederversammlung soll alle zwei Jahre zusammentreten. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der vom Vorstand beschlossenen Tagesordnung schriftlich einberufen.

(3) Auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von einem Drittel aller Mitglieder, der schriftlich und unter Angabe von Gründen abzufassen ist, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

(4) Die Mitgliederversammlung wird von dem 1. Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet.

(5) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zehn Stimmen vertreten sind. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevoll-mächtigt werden. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als 1 abwesendes Mitglied vertreten.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse in der Regel mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Der Auflösung des Vereins müssen mindestens 1/4 der anwesenden Mitglieder zustimmen.

Das Abstimmungsverfahren legt der Vorsitzende fest. Abstimmungen müssen schriftlich durchgeführt werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dies beantragt.

(7) Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge an die Mitglieder-versammlung zu stellen. Die Anträge müssen dem Vorstand mindestens 1 Woche vor der Versammlung schriftlich vorliegen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung.

(8) Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollanten und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 6 - Vorstand

(1) Die Geschäfte des Vereins werden durch den Vorstand geführt, der für alle Angelegenheiten zuständig ist, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

· Geschäftsführung, Koordination aller Aktivitäten des Kunstvereins Steinfurt e.V.

· Einberufung der Mitgliederversammlung

· Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

· Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern

· Verabschiedung des jährlichen Haushaltsplanes

· Kooperation mit den Projektleitern

 

 

(2) Der Vorstand besteht aus

· dem/der Vorsitzenden,

· dem/der Schriftführer/in,

· dem/der Kassierer/in.

 

Darüber hinaus kann der Vorstand beratend um bis zu zwei Vertreter/innen des Beirates verstärkt werden. Nach Möglichkeit sollte der Vorstand paritätisch geschlechts-bezogen besetzt werden.

 

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen

(schriftliche Abstimmung auf Verlangen) für die Dauer von zwei Jahren (Geschäftsjahr ist das

Kalenderjahr) gewählt. Für die Wahl ist im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen

Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl mit relativer Mehrheit.

(4) Nach Ablauf der Wahlperiode hat der Vorstand die Geschäfte bis zur Neuwahl weiterzuführen, falls diese nicht vorher erfolgt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, ist auf der nächsten Mitgliederversammlung nach zu wählen.

(5) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die Vorsitzenden(e) vertreten. Bei Abstimmungen im Vorstand entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des/der Vorsitzenden.

(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der/die Vorsitzende und mindestens ein anderes Vorstandsmitglied anwesend sind.

 

 

§ 7 - Geschäftsordnung

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung; sie ist Grundlage der Vorstandsarbeit.

 

 

§ 8 - Geschäftsstelle

Der Kunstverein Steinfurt e.V. unterhält eine Geschäftsstelle, die die Organe des Vereins unterstützt.

 

 

§ 9 - Projekt-/Arbeitsgruppen

Projektbearbeitung - Zur Bearbeitung größerer Projekte kann der Vorstand Mitglieder berufen oder deren Vorschläge übernehmen.

Diese Projektleiter/innen sind eigenverantwortlich tätig und verfügen über die selbst eingeworbenen Mittel. Zuschüsse des Vereins sind nur zweckgebunden möglich. Nach Projekt-beendigung ist ein Rechenschaftsbericht zu erstellen.

 

 

§ 10 - Finanzen

(1) Einnahmen des Kunstvereins Steinfurt e.V. dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten weder Gewinnanteile noch sonstige Zuwendungen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder. Mitgliedsbeiträge werden für die Vereinsarbeit eingesetzt: Sponsoren, für  Ausstellungen, Vorträge, Publikationen, Projekte.

 

 

(2) Durch Ausgaben im Zusammenhang mit der Führung des Vereins und sonstiger Aufwendungen zur Erreichung des Vereinszwecks darf keine Person unverhältnismäßig begünstigt werden. Ferner darf keine Person durch Ausgaben begünstigt werden, die dem Zweck des Vereins fremd sind.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, insbesondere durch die Ausstellungs-tätigkeit.

(4) Zur Durchführung größerer Projekte sind Sponsoren zu gewinnen und öffentliche Förderungsmaßnahmen einzusetzen.

 

 

 

 

§ 11 - Auflösung

(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kindergarten Kalkwall e. V., Bahnhofstr. 48, 48565 Steinfurt, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige-mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

(2) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 5 Abs. 6 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

(3) Im Falle der Auflösung sind der Vorsitzende und einer seiner Stellvertreter gemeinsam

vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(4) Diese Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

§ 12 - Inkrafttreten

(1) Die Satzung tritt aufgrund des Beschlusses der Mitgliederversammlung und mit Eintragung in das

Vereinsregister in Kraft.

 

(2) Frühere Satzungen sind aufgehoben.

 

 

 

 

 

 

 

 

In Kraft getreten am  6. 3. 2015

 

 

 

 

Eintrag in das Vereinsregister am 15.11.2015

 

Gez. Regina Hemker-Möllering

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